Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA legt in der am 16. Februar 2018 publizierten Wegleitung dar, wie sie auf Basis des bestehenden Finanzmarktrechts mit Unterstellungsanfragen zu Initial Coin Offerings umgehen wird.
Die FINMA definiert dabei, welche Mindestangaben sie für die Bearbeitung solcher Anfragen benötigt und nach welchen Prinzipien sie die Beantwortung vornehmen wird. Die FINMA schafft damit Transparenz für die interessierten Marktteilnehmer.
Hier können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen:
Mitteleinnahme durch den Emittenten selbst
SRO-Anschluss oder DUFI erforderlich. Sorgfaltspflichten:
Full KYC
Feststellung des BO
Organisatorische Massnahmen
Aufbewahrungs- und Dokumentationspflicht
etc.
Mitteleinnahme durch einen in der Schweiz gemäss GwG unterstellten Finanzintermediär
KEIN SRO-Anschluss oder DUFI erforderlich. Sorfaltspflichten:
Full KYC
Feststellung des BO
Organisatorische Massnahmen
Aufbewahrungs- und Dokumentationspflicht
etc.
Achtung: GwG-Unterstellung nur wenn eine finanzintermediäre Tätigkeit vorliegt, das heisst nicht, wenn nur ein Zweiparteienverhältnis (Emittent des Zahlungsmittels ist auch Verkäufer des digitalen Services) vorliegt!
Payment Tokens
Bitcoin, Ether |
KEINE Effekte |
KEINE Banktätigkeit |
Zahlungsmittel gemäss GwG |
Full AML, KYC/ neu auch Unterstellung unter SRO. |
Utility Tokens
Benutzungsabonnement |
KEINE Effekte (ausser wenn Inverstmentfunktion) |
KEINE Banktätigkeit |
KEIN Zahlungsmittel, wenn: |
- Zahlungsfunktion akzessorisch & |
- die Blockchain nicht für Zwecke des Finanzbereichs eingesetzt wird. |
Keine Gwg-Unterstellung |
Asset Tokens
Equity / Debt Coins |
Effekte (Prospektpflicht) |
KEINE Banktätigkeit |
KEIN Zahlungsmittel |
Keine GwG-Unterstellung |
Wir beraten Sie gerne umfassend zum Thema FINMA-Wegleitung. Rufen Sie uns an, um einen Termin für ein persönliches Gespräch zu vereinbaren.